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Gastaufnahmevertrag - Das sollten Sie wissen! Abbestellung von Gästezimmern - Die rechtliche Seite Aus Beherbergungsverträgen resultierende Vertragsrechte und -pflichten sind oft nicht bekannt. Solange keine Schwierigkeiten auftreten, die eine rechtliche Klärung der gegenseitigen Vetragspositionen erfordern, mag diese Unkenntnis nicht als unangenehm empfunden werden. Der Beherbergungsvertrag ist wie jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht von beiden Seiten zu erfüllen,  d.h. er kann nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden. Die Bestellung eines in einem Vermieterbetrieb gebuchten Zimmers kann genausowenig rückgängig gemacht werden, wie der Kauf z.B. eines Autos, es sei denn im Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob der Vertrag mündlich oder schriftlich geschlossen wurde ist nicht entscheidend. Der Hotel- und Gaststättenverband hat hierzu folgende Stellungnahme formuliert: 1. Der Gastaufnahmevertag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt worden ist. 2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig    auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. 3. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung das Zimmers dem Gast Schadensersatz zu leisten. 4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder den     betriebsüblichen Preis zu bezahlen,…     Für den Erfüllungsanspruch kommt es rechtlich nicht darauf an, aus welchen Gründen der Gast das reservierte Zimmer nicht in Anspruch nehmen konnte.            Erläuterungen Der Beherbergungsvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch, abgesehen von der Regelung der Haftung bei eingebrachten Sachen, nicht besonders geregelter, sogenannter gemischter Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags- und unter Umständen sogar Kaufrecht. Die Einbeziehung von verschiedenen Rechtsgebieten schliesst aber nicht aus, dass der Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten nicht anders zu behandeln ist, als jeder andere nach dem bürgerlichen Recht auch. Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden kann. Die Bestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigen Beherbergungsbetrieb gebuchten Zimmers, kann genauso wenig rückgängig gemacht werden, es sei denn im Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob der Vertrag dabei schriftlich oder mündlich abgeschlossen wird oder nur mündlich ist, ist nicht entscheident. In Konsequenz diese Rechtsgrundsatzes ist der Zeitpunkt, zu welchem der Gast ein gebuchtes Zimmer abbestellen will, unerheblich, denn wenn keinen einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es auf den Zeitpunkt der Annulierung der Zimmerbestellung auch nicht ankommen. Dies sind Auszüge vom Hotel und Gaststättenverbandes, eine Haftung für Vollstänigkeit kann dafür nicht übernommen werden. Es soll zur Information dienen.
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